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Allgemeine Einkaufsbedingungen 

Stand Juni 2021

Geltungsbereich

1. Diese Einkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Sie gelten auch dann nicht, wenn sie in einer auf unsere Bestellung oder Beauftragung folgenden Auftragsbestätigung oder sonstigen Schriftstücken enthalten sind und wir nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Unser Schweigen bedeutet Ablehnung der Bedingungen des Partners.

3. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Bestellungen und Vertragsbeziehungen zwischen dem Partner und uns.

Allgemeine Bestimmungen

4. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.

5. Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

Bestellungen

6. Nimmt der Partner unsere Bestellungen nicht innerhalb von 1 Woche seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.

7. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Partner nicht binnen 5 Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

8. Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Partner Änderungen des Liefergegenstandes verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

9. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.

10. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energie -kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

Vertraulichkeit

11. Wenn keine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen wurde, gelten folgende Regelungen: Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

12. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

Zeichnungen und Beschreibungen 

13. Von uns dem Partner übergebene Zeichnungen, Daten, Software, CAD-Daten und Beschreibungen bleiben unser unveräußerliches materielles und geistiges Eigentum, das nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben ist. Der Partner überträgt uns hiermit unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung das Eigentum an nach unseren Angaben erstellten Zeichnungen und Beschreibungen.

Muster und Fertigungsmittel

14. Wenn Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) vorher vereinbart wurden, werden diese uns, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung hat der Partner die Herstell- und Austauschkosten zu tragen.

15. Die Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel trägt der Partner.

16. Der Partner verwahrt die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an uns. Danach fordert er uns schriftlich auf, uns innerhalb von 3 Monaten zur weiteren Verwendung zu äußern. Die Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 3 Monate keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird. Abnehmerbezogene Fertigungsmittel darf der Partner nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Zulieferungen an Dritte verwenden. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verschrottet, noch Dritten zugänglich gemacht, noch für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden und sind vom Partner sorgfältig zu verwahren.

Preise

17. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die vereinbarten Preise als Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackungen und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle, sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten.

Ursprungsnachweise, umsatzsteuerliche Nachweise und Exportbeschränkungen

18. Von uns angeforderte Ursprungsnachweise wird der Partner mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen. Der Partner wird uns unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unterrichten, wenn die Angaben in den Ursprungsnachweisen für die gelieferten Waren nicht mehr zutreffen.

19. Entsprechendes gilt für umsatzsteuerliche Nachweise bei Auslands- und innergemeinschaftlichen Lieferungen.

20. Der Partner wird uns unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach deutschem oder einem sonstigen Recht unterliegt.

Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung

21. Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 23 bis 14 Tage nach Lieferung und Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung mit 3 Prozent Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfrist ist der jeweils spätere Zeitpunkt.

22. Bei Annahme vorzeitiger Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

23. Bei fehlerhafter Lieferung oder bei Lieferverzug sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

24. Der Partner ist ohne unsere schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Partner seine Forderung an uns entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Partner oder den Dritten leisten.

25. Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Lieferanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners – etwa wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gefährdet ist, so können wir etwa bereits fällige Zahlungen verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern oder uns seine Lieferfähigkeit nachzuweisen hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Lieferung und Gefahrübergang

26. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert der Partner „ frei Haus“. Dabei geht die Gefahr auf uns über, wenn der Partner die Ware in unser Lager eingebracht hat.

27. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, im Fall von Höherer Gewalt.

28. Teillieferungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. 10 % Über-/ Unterlieferung sind zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

Tätigkeit in unserem Betrieb

29. Personen, die in Erfüllung der Verpflichtungen des Partners innerhalb unseres Betriebes tätig sind, unterliegen den Bestimmungen unserer Betriebsordnung und unseren Anordnungen im Hinblick auf die bei uns anwendbaren Unfallverhütungs-, Arbeitssicherheits-, Umwelt- und sonstigen Vorschriften. Gefahrstoffe dürfen innerhalb unseres Betriebes nur nach Abstimmung mit unserem Fachpersonal eingesetzt werden und müssen ordnungsgemäß gekennzeichnet sein.

Lieferverzug

30. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns oder bei dem von uns bestimmten Empfänger. Der Lieferpartner hat uns eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Partner nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist. Bei Verzug sind wir berechtigt, vom Partner eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden die uns zustehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Verzug nicht berührt. Etwa gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadenersatzansprüche anzurechnen. Die Vertragsstrafe kann bis zur Bezahlung der verspätet gelieferten Ware geltend gemacht werden.

Gesetzliche und behördliche Anforderungen sowie Sachmängel

31. Der Lieferant muss den Prozess dokumentieren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Liefergegenstände die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes und des Einfuhrlandes erfüllen. Die Ware muss die vereinbarten Spezifikationen und das, was bei Kenntnis des Einsatzzweckes vom Partner vorausgesetzt werden muss, mindestens jedoch die zwingenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen und den Stand der Technik erfüllen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

Bei seinen Lieferungen hält der Partner die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH- Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/52/EG.

Der Partner wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Partner erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.

32. Bei Sachmängeln sind wir berechtigt, unverzüglich Nacherfüllung durch Nachlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Der Partner ist verpflichtet, alle mit der Nachlieferung oder Nachbesserung verbundenen Aufwendungen, insbesondere Prüf-, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, unabhängig davon, wo sich die von ihm gelieferte Ware befindet. Hierzu gehören auch etwaige Kosten eines erforderlichen Austauschs bzw. der Reparatur von Produkten, in die wir oder unser Kunde die Ware eingebaut hat.

33. In dringenden Fällen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Partner können wir zur Einhaltung der eigenen Lieferverpflichtungen im notwendigen Umfang eine mögliche Nachbesserung selbst oder durch Dritte ausführen lassen. Die hierfür erforderlichen Kosten trägt der Partner, es sei denn, er hat die mangelhafte Leistung nicht zu vertreten.

34. Lässt der Partner eine ihm gesetzte Frist verstreichen, ohne nachgebessert oder mangelfreie Ware geliefert zu haben, so können wir den Mangel auf Kosten des Partners selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung sowie sämtliche gesetzlichen Rechte wegen Mängeln einschließlich von Rückgriffsansprüchen bleiben unberührt.

35. Sachmängelansprüche verjähren in 3 Jahren ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorsieht, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

Rechtsmängel

36. Der Partner gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte Dritter im Land des vereinbarten Ablieferungsortes, in der Europäischen Union, der Schweiz, der Türkei und – soweit dem Partner mitgeteilt- in den beabsichtigten Verwendungsländern verletzt werden.

37. Soweit der Partner gegenüber dem Dritten unmittelbar kraft Gesetzes haftet, stellt der Partner uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle notwendigen Kosten, die in dem Zusammenhang entstehen.

38. Ansprüche wegen Rechtsmängeln verjähren in 3 Jahren ab Gefahrübergang.

Sonstige Ansprüche, Haftung des Partners

39. Soweit der Partner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet oder haften würde.

Im Rahmen dieser Haftung ist der Partner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Kunden durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Partner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

Der Partner verpflichtet sich, eine im Umfang und Höhe angemessene Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten und uns dies auf Verlangen nachzuweisen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.

Unsere Haftung

40. Etwaige Schadensersatzansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer können gegen uns nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geltend gemacht werden. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend haften und bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

Höhere Gewalt

41. Höhere Gewalt, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und in Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Arbeitskampfmaßnahmen wie etwa Streik oder Aussperrung stellen keine Höhere Gewalt im Sinne dieser Klausel dar.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

42. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Kirchhundem. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für Kirchhundem örtlich zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftragsnehmers zu klagen. Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung

 

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